Zerschlagung Pulmo-Station der Klinischen Abteilung für Lungenkrankheiten (ERWACHSENENSTATION) am LKH Universitätsklinikum Graz

Wir möchten Sie informieren, dass die Pulmo-Station der Klinischen Abteilung für Lungenkrankheiten (ERWACHSENENSTATION) am LKH Universitätsklinikum Graz aufgrund einer unzureichenden Versorgung mit Pflegekräften demontiert und somit die gesamte pulmologische Abteilung in seiner Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt werden soll.
 
Das heißt kurz gesagt, die KAGes ist im Begriff, diese extrem wichtige Station zu zerschlagen!  Für viele erwachsene CF-Patienten und Transplantierte ist dann eine stationäre Versorgung NICHT mehr gewährleistet.
 
Cf-austria kämpft nun darum, dass die Infrastruktur für erwachsene CF-Patienten auch in Zukunft gewährleistet ist.
 
Es wurde zu dieser Problematik eine Petition ins Leben gerufen, nachfolgend der Link, um diese zu unterschreiben:
 
https://www.openpetition.eu/at/widget/anmelden/gegen-die-aufloesung-der-lungenabteilung-am-lkh-univ-klinikum-graz
 
Wir bitten Sie, auch im eigenen Interesse, um Ihre Unterstützung:
 
  1. Unterschreiben der Petition
     
  2. Verbreiten dieses Ansuchens und der Links zur Petition auf Facebook, Whatsapp und/oder Mail
     
  3. Haben Sie eventuell Kontakt zu Politikern und/oder Medien, die hier hilfreich unterstützen könnten, bitten wir um Nachricht an unser Büro per Mail unter office@cf-austria.at

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung - wir müssen in so einem Fall alle zusammenhalten - je mehr Stimmen hier laut werden, desto besser sind die Erfolgschancen!

Ihr cf-austria Team

Arbeitsrechtliche Informationen für Risikogruppen und deren Angehörige

23.04.2020 - 09:24

Allgemeine Informationen für Zugehörige von Risikogruppen

Wenn Sie jetzt weiter in die Arbeit gehen, weil kein Homeoffice möglich ist, muss Ihre Firma für den
Schutz Ihrer Gesundheit sorgen:

Ihr Kontakt mit Kunden muss eingeschränkt werden. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn Sie in einem Bereich arbeiten, der wichtig ist für notwendige Dinge des täglichen Bedarfs, wie: Lebensmittel, Gesundheitsversorgung, Öffis, und die Versorgung mit wichtigen Diensten wie
Müllabführ, Energie etc.

Wenn eine konkrete Ansteckungsgefahr besteht, können Sie zuhause bleiben. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn sich KollegInnen oder Kunden angesteckt haben, mit denen Sie unmittelbar zu tun haben. Dass Sie in diesem Fall daheimbleiben, müssen Sie Ihrem
Arbeitgeber aber sofort melden!

Homeoffice

Wenn Sie bisher kein Homeoffice vereinbart haben, ist das eine Verlegung des Arbeitsortes und damit eine Änderung Ihres Arbeitsvertrags, der sowohl Sie selbst als auch
Ihr Arbeitgeber zustimmen muss. Das heißt: Sie haben einerseits kein Recht auf Homeoffice, andererseits darf Ihr Arbeitgeber Sie auch nicht dazu verpflichten.

Die Firma sollte bei Homeoffice dafür sorgen, dass Sie die nötige Technik zur Verfügung haben.  Über den Ersatz eventuell entstehender Aufwendungen ist eine Vereinbarung (z.B. über einen pauschalen Aufwandsersatz) zu treffen.


Sonderbetreuungszeit

Wenn die Schule oder der Kindergarten Ihres Kindes geschlossen oder eingeschränkt wird und Sie Ihr Kind notwendigerweise betreuen müssen, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine „Sonderbetreuungszeit“ von bis zu vier Wochen vereinbaren.


Voraussetzung ist, dass Ihr Kind das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat und Ihre Anwesenheit zur Aufrechterhaltung des Betriebes nicht erforderlich ist.


Der Vorteil dieser bis zu dreiwöchigen Freistellung liegt in einer finanziellen Förderung: Ihr Arbeitgeber erhält für die Dauer Ihrer Freistellung ein Drittel seiner Lohnkosten vom Bund ersetzt. Das soll möglichst viele Arbeitgeber motivieren, besonders vielen Betroffenen eine solche Sonderbetreuungszeit zu ermöglichen.

Achtung: Bei der Sonderbetreuungszeit handelt es sich weder um einen Krankenstand, noch um Urlaub oder Zeitausgleich.

Quelle: Arbeiterkammer / Stand 24.11.2020


Verpflichtende Freistellung vom Arbeitgeber

Risikogruppen können ab sofort vorerst bis 31.12.2020 
vom Dienst freigestellt werden. Betroffene müssen sich von ihrem behandelnden Arzt ein Attest ausstellen lassen, dass sie zur Risikogruppe gehören. Jedoch ist das kein Freibrief, der Arbeit fern zu bleiben. Der Arbeitgeber kann den betreffenden Arbeitnehmer im Homeoffice einsetzten. Deshalb muss die Arbeitssituation unbedingt vorher mit dem Arbeitgeber geregelt werden!

Es gibt keine Verpflichtung, den Arzt aufzusuchen! Für den Arbeitnehmer bleibt das Vorgehen auf freiwillig
er Basis.

Quellen: Arbeiterkammer und Covid-19-Risikogruppen-Verordnung / Stand 24.11.2020

 



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